Keine Wohngemeinschaft für Wachkomapatienten

(Vorwiegend) schwerst pflegebedürftige Menschen wie Wachkomapatienten können als Untermieter in einer Wohnung keine Wohngemeinschaft bilden. So lautet ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 24. November 2017. Ein Pflegedienst aus dem Kreis Viersen, der sich gegen die Feststellung der Heimaufsichtsbehörde wehren wollte, dass er eine Pflegeeinrichtung betreibt, hatte geklagt. Der Pflegedienst hatte eine Wohnung angemietet und die einzelnen Zimmer an schwerst Pflegebedürftige, insbesondere Wachkomapatienten, untervermietet und diese „Rund-um-die-Uhr“ betreut. Allerdings sei dies keine Pflegeeinrichtung, sondern eine Wohngemeinschaft, so der Pflegedienst. Diese Wohnform dürfe die Behörde nicht kontrollieren. Die Heimaufsichtsbehörde widersprach dem. Die pflegebedürftigen Untermieter seien nicht mehr mobil und kommunikationsfähig. Ein selbstverantwortetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft sei nicht möglich. Auch das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation. Die Leistungen des Pflegedienstes seien „typisch“ für Pflegeheime. Die Einrichtung unterfalle damit der Aufsicht der zuständigen Behörden.

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