G-BA beschließt Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie

Anlässlich der Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) über die Richtlinie zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (AKI-Richtlinie) fordern die Fachverbände für Menschen mit Behinderung, dass die Versorgung von schwer kranken Kindern und Jugendlichen in ihren Familien sichergestellt werden muss.
Betroffen von der AKI-Richtlinie, die Regelungen des hoch umstrittenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) näher konkretisiert, sind Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Diese haben Anspruch auf sogenannte außerklinische Intensivpflege (AKI). Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten bilden Menschen, die künstlich beatmet werden. Dazu gehören unter anderem auch Kinder und Jugendliche, bei denen die Beatmung zum Beispiel aufgrund eines Gendefekts oder eines Ertrinkungsunfalls dauerhaft erforderlich ist. „Die freie Wahl des Leistungsortes darf für die Betroffenen durch die AKI-Richtlinie nicht eingeschränkt werden“, fordert Helga Kiel, Vorsitzende des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung. „Ihre Versorgung in der Familie und in der eigenen Häuslichkeit muss auch künftig sichergestellt sein und darf nicht durch zu hohe oder verfehlte Qualitätsanforderungen strukturell verhindert werden.“ Das GKV-IPReG ist dazu angetreten, die Qualität in der Versorgung von AKI-Patienten zu verbessern. So darf die Leistung zum Beispiel künftig nur noch von besonders qualifizierten Ärztinnen und Ärzten verordnet werden. „Gerade im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind solche Ärzte jedoch Mangelware“, konstatiert Kiel. Hier müssten die Anforderungen bedarfsgerecht sein und dürften nicht zu hochgeschraubt werden, weil der Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen ansonsten verhindert werde. Kiel: „Krankentransporte über hunderte von Kilometern oder gar ein Klinikaufenthalt, nur um eine Verordnung für AKI zu erhalten, wären für die Betroffenen unzumutbar.“
Die Fachverbände appellieren deshalb an den G-BA, die Belange von Kindern und Jugendlichen bei ihrem heutigen Beschluss zur AKI-Richtlinie besonders zu berücksichtigen, so wie es der Gesetzgeber im GKV-IPReG für die Bestimmungen der Richtlinie vorgesehen hat.

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