Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die sogenannte Brückenteilzeit. Hier besteht das Recht eines pflegenden Angehörigen für ein bis fünf Jahre seine Arbeitszeit zu reduzieren, um sich der Pflege von Angehörigen zu widmen.
Es wird sichergestellt, dass der pflegende Angehörige wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren kann. Anspruch darauf besteht für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern und einem Arbeitsverhältnis, das länger als sechs Monaten bestanden hat. Der starken Belastung von pflegenden Angehörigen trägt zukünftig der Anspruch nach dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz Rechnung, nach dem Angehörige, die eine Kur benötigen ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in der gleichen Einrichtung betreuen lassen können. Die Kosten dafür trägt die Krankenkasse. Sollte das nicht möglich sein, müssen Krankenkasse und Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen während des Kuraufenthaltes koordinieren. Des Weiteren besteht der Anspruch auf einen stationären medizinischen Rehaaufenthalt des Pflegenden, auch dann wenn medizinisch betrachtet eine ambulante Reha ausreichend wäre.