Für Behinderte mit außergewöhnlichen Gehbehinderungen und für Blinde wurden Taxikosten zu Ärzten bisher nur nach vorheriger Beantragung und Genehmigung durch die Krankenkassen übernommen. Jetzt gelten Taxifahrten bei diesem Personenkreis grundsätzlich als genehmigt. Dies gilt auch bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 und 5 und bei Pflegegrad 3, mit dauerhaft eingeschränkter Mobilität.