Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Regelung zur Verordnung von Leistungen für Patientinnen und Patienten angepasst, die Bedarf an außerklinischer Intensivpflege haben. Ziel ist es, den Übergang des bisherigen auf den künftigen Leistungsanspruch bei diesen komplexen und individuell abzustimmenden Leistungen noch stärker zu erleichtern.
Der G-BA hatte im November 2021 eine neue Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege verabschiedet, die ab 1. Januar 2023 wirksam wird und damit die Vorgaben für diesen speziellen Leistungsbereich aus der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege herauslöst. Ursprünglich sollten Verordnungen daher ab Januar 2023 ausschließlich nach den Regelungen der neuen Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege erfolgen. Um Engpässe in der Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten gar nicht erst aufkommen zu lassen, hat der G-BA nun entschieden, dass Verordnungen von Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege nach der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege auch nach dem 31. Dezember 2022, nämlich bis einschließlich 30. Oktober 2023 weiterhin möglich sind. Schon bisher gilt: Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege ausgestellt sind, gelten auch im neuen Jahr weiter. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.
Hintergrund: Außerklinische Intensivpflege
Außerklinische Intensivpflege richtet sich an schwerstkranke Patientinnen und Patienten. Bei ihnen können mit hoher Wahrscheinlichkeit täglich und unvorhersehbar lebensbedrohliche Situationen auftreten. Daher haben diese Patientinnen und Patienten einen besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege. Pflegefachkräfte überwachen beispielsweise die Atem- und Herz-Kreislauf-Funktionen, bedienen ein Beatmungsgerät und setzen Inhalations- und Absauggeräte ein.
Der G-BA listet in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege eine Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, und konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll. Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum bisherigen Leistungsanspruch auf Basis der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege besteht darin, dass bei beatmungspflichtig eingestuften Patientinnen und Patienten sehr frühzeitig und regelmäßig überprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt.
Abgerechnet werden sollen Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege künftig auf Basis einer Rahmenempfehlung und einem darauf aufbauenden Vertrag. Gespräche dazu laufen derzeit zwischen dem GKV-Spitzenverband und spezialisierten Leistungserbringern. Der G-BA ist dabei nicht einbezogen.