Am vergangenen Freitag hat das Bundessozialgericht mit seiner Entscheidung über die Sozialversicherungspflicht von Honorarpflegekräften den seit vielen Jahren schwebenden Rechts-Streitigkeiten wegen des Vorwurfs der Scheinselbständigkeit nun ein Ende gesetzt. Die Richter orientierten sich an § 7 Absatz 1 SGB IV und betrachten eine Tätigkeit der unmittelbaren Pflege in stationären Einrichtungen als zwingend eingebunden in Organisations- und Weisungsstrukturen des Unternehmens. Damit sind die Merkmale einer Selbständigkeit nicht erfüllt, es besteht Sozialversicherungspflicht.
„Die Frage eigenverantwortlicher Berufsausübung auf Weisungsbefugnisse und das Organigramm innerhalb einer Einrichtung zu reduzieren verkennt das Wesen freier Berufe“, erklärt DBfK-Präsidentin Prof. Christel Bienstein und verweist auf ein ausführliches Positionspapier des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe zu diesem Thema. „Das Urteil des Bundessozialgerichts verstärkt nun lediglich, was Urteile früherer Instanzen längst geschafft haben: Freiberuflichkeit in der direkten Pflege kommt quasi nicht mehr vor. Ob das der Sache dient, sei dahingestellt. Diejenigen, die seinerzeit gute Gründe hatten und es sich als ‚Unternehmer in eigener Sache‘ leisten konnten, in die Freiberuflichkeit zu gehen, haben sich längst anders orientiert“, so Bienstein. So mancher frühere Einzelselbstständige sei ins europäische Ausland ausgewichen, andere Fachkräfte hätten nach besseren Arbeitsbedingungen bei der Leiharbeit gesucht. Das kommt die auf Fachkräfte von außen dringend angewiesenen Einrichtungen inzwischen richtig teuer, denn hier verdient der Vermittler mit.