Die Diskussion um drohende Fahrverbote verunsichert auch Menschen mit Behinderungen, die auf behindertengerecht umgebaute Kraftfahrzeuge angewiesen sind.
Die Paravan GmbH, Weltmarktführer für behindertengerechte Fahrzeuglösungen, weist darauf hin, dass Schwerbehinderte mit dem Eintrag aG für außergewöhnliche Gebehinderung, H für hilflos oder BI für blind im Schwerbehindertenausweis (gemäß §3 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 der SchwbAwV) in der Regel von den Fahrverboten ausgeschlossen sind. Eine Antragstellung ist nicht notwendig. Menschen mit dem Merkzeichen G oder einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können eine Ausnahmegenehmigung bei den betroffenen Kommunen beantragen. (Geregelt sind die Sonderfälle in der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BlmSchV – Anhang 3 Ausnahmen zur Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1).