Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland e.V. begrüßt die Neuregelung in § 44b SGB V: Durch eine Verordnung der zuständigen Ministerien der Bundesregierung ist es ab 1. November 2022 möglich, dass Begleitpersonen von Menschen mit einer schweren körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung bei einem Krankenhausaufenthalt selbst Krankengeld beziehen können. Damit haben vor allem Angehörige und Bezugspersonen aus dem engsten Umfeld eines Patienten mit schwerer Erkrankung, der sich aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht alleine in stationäre Behandlung begeben kann, Ausgleich für Verdienstausfall. Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld als Begleitperson ist, dass man diese Begleitung als Familienmitglied oder Nahestehender, nicht aber beruflich, vornimmt.
Zudem müssen beim Patienten selbst folgende Merkmale gegeben sein:
- Er ist durch seine Behinderung während des Krankenhausaufenthaltes auf eine Bezugsperson angewiesen, die bei der Kommunikation hilft.
- Die Begleitperson soll ins therapeutische Behandlungs und/oder die nachstationäre Betreuung einbezogen/eingewiesen werden.
- Der Erkrankte braucht Begleitung, die stationäre Belastungssituation zu meistern und durch sie kooperations- und mitwirkungsfähig zu sein.
Der einweisende Arzt muss in diesem Fall unter Angabe einer dazu passenden Diagnose die Notwendigkeit der Begleitung auf der Verordnung über Krankenhausbehandlung (Einweisungsschein) entsprechend vermerken. Mit diesem Dokument kann die Begleitperson sodann vom Krankenhaus eine Bescheinigung über die Begleitung (Mitaufnahme) für den Arbeitgeber und die Krankenkasse erhalten, die dort jeweils einzureichen ist.
Der Sozialberater des Allgemeinen Behindertenverbandes in Deutschland e.V., Dennis Riehle, begrüßt die Neuregelung ausdrücklich und sagt: „Begleitpersonen wirken beruhigend, orientierend und ermutigend. Sie sind ein wichtiger Bestandteil für eine gelingende Genesung und sollten daher in die stationäre Behandlung eines behinderten Menschen einbezogen werden. Bisher mussten sie sich dafür Urlaub nehmen und konnten nicht darauf setzen, dass sie für diesen Zeitraum entsprechende finanzielle Entschädigung durch Lohnersatz bekommen. Die jetzige Anpassung im Sozialgesetzbuch V ist ein wesentlicher Beitrag, um Partizipation von behinderten Menschen an ihrer Gesundheitsversorgung zu stärken“.