Das Gericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Zusammenfassend kann das Urteil wie folgt beschrieben werden: Das Krankheitsbild erfordere weitreichende Leistungen der Krankenbeobachtung und diese seien durch die Krankenkasse im Rahmen der Behandlungssicherungspflege gem. § 37 Abs. 2 SGB V zu leisten. Das die Ziffer 24 aus der HKP-RL gestrichen wurden schließt die Leistung nicht aus. Das Gericht hob hierbei hervor, dass die Gerichte nicht an die HKP-RL gebunden sind. Die HKP-RL entfaltet insoweit keine bindende Wirkung gegenüber den Gerichten.
Mit dem Urteilsspruch füllt das Gericht auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die durch die Streichung der Ziffer 24 entstandene Leistungslücke der HKP-RL. SHV-Vorstandsmitglied Sebastian Lemme: „Das Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Versorgung unserer Betroffenen. Gerade diejenigen, die nicht beatmet und nicht tracheotomiert sind, bleiben zutreffend im Leistungsbereich der Häuslichen Krankenpflege. Mit der Ausweitung auf den Bereich der vollstationären Versorgung hat das Gericht darüber hinaus auch die bisherigen Vertragsgrundlagen der Leistungen der Phase F bestätigt. Die vom § 37c SGB V geforderten Assessments sind somit entbehrlich, als auch die besonderen Verordnungsvoraussetzungen. Dadurch können viele Betroffenen weiter durch ihre gewohnten Hausärzte versorgt und begleitet werden. Wir wünschen uns sehr, dass der Gesetzgeber nunmehr kurzfristig die HKP-RL um die Leistungen der „allgemeinen Krankenbeobachtung“ sowie der „qualifizierten Krankenbeobachtung“ erweitert und einen entsprechenden Auftrag an den GBA erteilt.“