Anlässlich der heutigen Anhörung zum Referentenentwurf des Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetzes (RISG) im Bundesgesundheitsministerium fasst Bernd Meurer, Präsident des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa), die Stellungnahme des Verbandes so zusammen: „Der Referentenentwurf schafft ohne Not neue Instrumente zur Patientensteuerung, schränkt dabei massiv die Wahlfreiheit der Versicherten ein, gefährdet in erheblichem Maße die Existenz bestehender Intensivpflegedienste, will insgesamt eigentlich nur Kosten einsparen und ignoriert die Situation schädelhirnverletzter Menschen in der Reha-Phase F.“
Aus Sicht des bpa stellt die Einschränkung der Wahlfreiheit des Versicherten das größte Problem des RISG dar. Meurer: „Der Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und der Autonomie des Versicherten, die in seiner freien Wahl des Leistungserbringers zum Ausdruck kommt, wird mit diesem Gesetzentwurf nicht Rechnung getragen.“ Übergreifendes Ziel des Wahlrechts ist die Anerkennung des Versicherten als einer mit prinzipiellem Eigenwert und Menschenwürde ausgestatteten Person (Artikel 1 Grundgesetz), welches ausschließt, diese zu einem bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen.
Waren bisher Wohngemeinschaften, die von den Krankenkassen präferierte, weil kostengünstigere Versorgungsform, sollen es künftig Pflegeheime sein. Dabei können heute schon Versicherte mit besonders hohem Bedarf an medizinischer Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen versorgt werden. Dafür bedarf es keiner gesetzlichen Herauslösung der außerklinischen Intensivpflege aus der häuslichen Krankenpflege.
Zur Diskussion um Fehlanreize stellt der bpa klar: Während Ärzte und Krankenhäuser für die Diagnose zuständig sind, prüfen der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) und die Krankenkassen die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der ärztlich verordneten Leistung und genehmigen diese dann. Meurer: „Erst am Ende kommen die Pflegedienste als Leistungserbringer ins Spiel, die den Auftrag im verordneten, durch den MDK geprüften und von den Krankenkassen genehmigten Umfang ausführen.“
Die Umsetzung des Rechtsanspruches auf die Finanzierung der besonderen Behandlungspflege in Pflegeheimen ist durch die Krankenkassen bisher systematisch verhindert worden. Bewohner der Reha-Phase F werden so seit Jahren zu Sozialhilfeempfängern degradiert, weil die Krankenkassen die notwendigen Behandlungspflegeleistungen nicht finanzieren. Auch der Referentenentwurf sieht die überfällige Korrektur bisher nicht vor.
Die mit dem Referentenentwurf beabsichtigte Qualitätsverbesserung durch die Anforderungen an die Diagnose und Beatmungsentwöhnung wird begrüßt, nicht jedoch die Umsteuerung der Patientenströme unter Ausschaltung der Wahl des Patienten. Der bpa-Präsident: „Das wahre Ziel dieser Gesetzesinitiative ist offensichtlich eine Reduzierung der Ausgaben für die behandlungspflegerische Versorgung.“
Mehr erfahren: Die Stellungnahme des bpa zum RISG