Begleithunde für Kinder, die an einem fetalen Alkoholsyndrom (FAS) leiden, müssen nicht von der Gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt werden. Das hat laut kostenlose-urteile.de das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden. Geklagt hatte ein Grundschüler, der an einem FAS und einer Entwicklungsverzögerung leidet. Dadurch ist er sehr zappelig und neigt zum Redeschwall. Die behandelnde Kinderärztin verordnete dem Jungen einen Behindertenbegleithund. Sie begründete dies damit, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen könnten, indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Ein Hund gebe Geborgenheit und fördere auch den Kontakt zu anderen Kindern. Die Pflegeeltern kauften für den Jungen hiernach einen Golden Retriever und begehrten dessen Ausbildung zum Begleithund. Eine Ausbildung kostet bis zu 30.000 Euro. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme ab, da ein solcher Hund nicht in den Aufgabenbereich der GKV gehöre. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung.
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Im Gegensatz zum Blindenhund sei ein Begleit- oder Assistenzhund kein Hilfsmittel der GKV. Ziel des Behinderungsausgleichs sei vornehmlich der Ausgleich von Funktionsverlusten, wie etwa des Sehens. Zwar stehe die positive Wirkung des Hundes außer Frage, da der Kläger in Gegenwart des Golden Retrievers deutlich ruhiger sei. Jedoch werde ein Haustier allein durch die förderlichen Auswirkungen in verschiedenen Lebensbereichen nicht zum Hilfsmittel, da hierdurch kein Grundbedürfnis erschlossen werde.