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Ein wegweisendes Urteil sprach das Bundessozialgericht am 9. März 2023 in Bezug auf das Merkzeichen „aG“. Dieses Merkzeichen für „außergewöhnliche Gehbehinderung“ steht laut Gesetz schwerbehinderten Menschen zu, die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkt sind, was einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die betroffene Person aufgrund der Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen kann.
Der 2009 geborene Kläger leidet an einem angeborenen Gendefekt mit globaler Entwicklungsstörung. Frei gehen kann der Kläger nur in vertrauten Situationen in der Schule oder im häuslichen Bereich, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Dort benötigt er beim Gehen wegen seiner psychischen Beeinträchtigung die Hilfe einer ihm bekannten Begleitperson, auf deren Unterarm er sich abstützen oder mit deren Hilfe er im Rollstuhl oder Reha-Buggy transportiert werden muss. Es wurde ihm das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt, das Merkzeichen aG aber abgelehnt.
Das BSG entschied jetzt, dass es für die Zuerkennung des Merkzeichens aG nicht darauf ankommt, dass man in allen Lebensbereichen gehunfähig sein muss. Ein freies Gehen in vertrauter und bekannter Umgebung steht der Anerkennung des Merkzeichens nicht grundsätzlich entgegen. Zur vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 229 III 2 SGB IX) gehört es vielmehr, dass Menschen auch unbekannte Einrichtungen und Umgebungen aufsuchen können. Dem Kläger wurde damit höchstrichterlich Recht zugesprochen. Nach Überzeugung des BSG reicht das für die Zuerkennung des Merkzeichens aG aus.
BSG B9 SB 8/21 R vom 9. 3. 2023 (Merkzeichen aG)