Der Bundesgerichtshof hat zwei Urteile gefällt zum Einbau einer Rampe und eines Aufzugs in einem Mehrfamilienhaus einer Wohneigentümergemeinschaft.
In dem Streiftall ging es um ein mehrstöckiges Wohngebäude, das aus einem Vorder- und einem Hinterhaus besteht. Zwei Wohneigentümer, deren Wohnungen im oberen Bereich des Hinterhauses liegen und nur über eine enge Treppe zu erreichen sind, wollen dort einen Außenaufzug auf eigene Kosten anbringen lassen. Die Mehrheit der Eigentümergemeinschaft lehnte dieses Ansinnen ab. Nach einem Urteil des Landesgerichtes, der die Errichtung des Personenaufzugs erlaubte, ging die Eigentümergemeinschaft vor den Bundesgerichtshof. Der BGH stimmte der Entscheidung des Landesgerichtes zu, da die erstrebte Errichtung eines Personenaufzuges eine angemessene bauliche Veränderung darstellt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderung dient (§20 Abs. 2 Satz 1 N.1 WEG). Da der Initiator die Kosten selbst trägt, bleibe die Eigentümmergemeinschaft von den Kosten verschont. AZ V ZR 244/22
Ein weiteres Urteil befasste sich mit dem Fall einer Eigentümerin, die in einer Wohnanlage aus drei miteinander verbunden Häusern mit einer Gartenfläche mit Sondernutzungsrechten der Erdgeschosswohnungen lebt. Hier dürfen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechtes errichtet werden. Die Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung wollte auf der Rückseite des Gebäudes eine Rampe zum barrierefreien Zugang und eine etwa 65 Zentimeter aufzuschüttende Terrasse errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür ersetzen. Die Eigentümmerversammlung stimmte zu. Lediglich eine Eigentümerin ging dagegen gerichtlich vor. Auch hier entschied der BGH, dass die baulichen Veränderungen durchzuführen seien. AZ. V ZR 33/23