Zu Ungunsten der Versicherten

Eine versäumte Kassenfrist führt nicht mehr zu einem Sachleistungsanspruch der Versicherten. Das kritisiert der Sozialverband VdK und bezieht sich dabei auf ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.5.2020 (Az.: B 1 KR 9/18 R). VdK-Präsidentin Verena Bentele kündigt eine Verfassungsbeschwerde an: „Wir bedauern es, dass der Erste Kasseler Senat den Krankenkassen einen Blankoscheck für langsames Arbeiten ausstellt. Das Urteil benachteiligt einseitig die gesetzlich Versicherten. Für uns ist das Gleichheitsgebot verletzt. Wir werden Verfassungsbeschwerde erheben.“

Nach bisheriger Rechtsprechung hatten die Krankenkassen drei Wochen Zeit, Leistungsanträge zu bearbeiten und zu entscheiden. Hielten die Kassen die Fristen nicht ein, galt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. So steht es auch im Sozialgesetzbuch. Diese Regel hatte das BSG, wie der Sozialverband VdK mitteilt, zuletzt noch im August 2019 (Az.: B 1 KR 36/18 R) bestätigt. Der neue BSG-Präsident Rainer Schlegel und der zuständige Erste Senat kippten nun diese versichertenfreundliche Rechtsprechung.

Konkreter Fall: Der Sozialverband VdK vertritt die Interessen eines Klägers, der unter einer speziellen Krankheit leidet, die unter anderem Gehstörungen verursacht. Sein Arzt behandelte ihn mit einem Medikament, das nur bei Multipler Sklerose zugelassen ist. Der Patient nahm das Medikament auf eigene Kosten und es half, sodass sein Arzt die Kostenübernahme durch die Krankenkasse beantragte. Erst nach über drei Monaten lehnte die Kasse ab. Da alle Fristen verstrichen waren, ging die Vorinstanz, das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, davon aus, dass die Behandlung als fiktiv genehmigt gilt. Diese Entscheidung hob das BSG nun auf.

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